Verordnete Packungsgröße nicht gelistet – was ist zu tun?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu einer Verordnung über „Verzenios 150 mg 1–0–1 N3“. Für uns ist dies eine unklare Verordnung, da eine N3 nicht im Handel ist.
Die PZN fehlt, daher würden wir das Rezept nicht mit einer 168er-, sondern nur mit einer 56er-Packung beliefern.
Haben Sie da Einwände?
Antwort
Der Arzt hat eine Packungsgröße verordnet (N3), die sich keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen lässt. Daher handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung.
7 Abs. 3 Satz 3 Rahmenvertrag
„Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist.“
In Satz 1 und 2 dieses Paragrafen wird festgelegt, wie mit unklaren Verordnungen umzugehen ist:
7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“
Daher sollten Sie nach Rücksprache mit dem Arzt die Menge auf 168 Stück ändern. Die Abgabe dieser nicht normierten Packung wäre bei entsprechender Verordnung trotz fehlender Normierung erlaubt, da diese Menge zwischen dem N2- und N3-Bereich gemäß PackungsV liegt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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