Verordnete Packungsgröße nicht gelistet – was ist zu tun?

Wir haben eine Frage zu einer Verordnung über „Verzenios 150 mg 1–0–1 N3“. Für uns ist dies eine unklare Verordnung, da eine N3 nicht im Handel ist.

Die PZN fehlt, daher würden wir das Rezept nicht mit einer 168er-, sondern nur mit einer 56er-Packung beliefern.

Haben Sie da Einwände?

Antwort

Der Arzt hat eine Packungs­größe verordnet (N3), die sich keinem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuordnen lässt. Daher handelt es sich um eine nicht eindeutige Verordnung.

7 Abs. 3 Satz 3 Rahmenvertrag

„Ein nach Handels­name oder unter seiner Wirk­stoff­be­zeichnung verordnetes Fertig­arznei­mittel ist insbesondere dann ein­deutig bestimmt, wenn es unmiss­ver­ständlich einem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuzu­ordnen ist.“

In Satz 1 und 2 dieses Paragrafen wird festgelegt, wie mit unklaren Verordnungen umzugehen ist:

7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabe­daten­satz aufzu­nehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht, ist dieses zusätzlich anzu­geben.“

Daher sollten Sie nach Rücksprache mit dem Arzt die Menge auf 168 Stück ändern. Die Abgabe dieser nicht normierten Packung wäre bei entsprechender Verordnung trotz fehlender Normierung erlaubt, da diese Menge zwischen dem N2- und N3-Bereich gemäß PackungsV liegt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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