Verordnete N1 nicht im Handel – was ist zu tun?

Neuerdings verordnet hier ein Arzt auf GKV-Rezept regelmäßig „Ortoton 750 mg N1“.

Von Ortoton gibt es allerdings nur die 50er-Packung, die als N2 deklariert ist. Wie ist nun vorzugehen? Es gibt ein Generikum, das mit 20 Stück als N1 im Handel ist. Müssen wir dann z. B. von neurax die 20er-Packung abgeben („Methocarbamol neurax 750 20 St., PZN 14179770“)?

Antwort

Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, da zu diesem Arzneimittel die genannte N-Bezeichnung nicht im Handel ist. Nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag sind folgende Verordnungen nicht eindeutig:

  • Menge, nach Stückzahl oder unter N-Kennzeichnung verordnet, entspricht keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung.
  • AV ist gekennzeichnet, nicht mehr lieferfähig, keine andere Auswahl möglich.
  • Stückzahl und Normkennzeichen widersprechen sich.

In diesen Fällen ist vor der Abgabe eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich, um die Verordnung so zu korrigieren, dass eine eindeutige Verordnung resultiert. Dies ist in § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag festgelegt:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. Satz 3 gilt nicht für Importe nach § 73 Absatz 1 und 3 AMG.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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