Verordnete N-Größe nicht im Handel – was darf abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt folgendes Rezept vor:
Krankenkasse: AOK Nordwest
„Mircera 100 µg / 0,3 ml ILO N2 x 3“
Darf 3 x eine N1 abgegeben werden? Es gibt zwar einen definierten N2-Bereich, aber keine entsprechende Packung im Handel.
Antwort:
Dieser Fall ist in § 6 (1) Rahmenvertrag geregelt:
6 (1) Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Sie sollten trotzdem mit dem Arzt Rücksprache halten und ihn über diese Tatsache informieren, da mit dieser Änderung die gewünschte Menge reduziert wird (1 x N1 statt 3 x N2). Wünscht der Arzt die Abgabe von 3 x N1, so muss er ein neues Rezept ausstellen oder es entsprechend auf dem vorhandenen Rezept ändern (3 x N1) – samt Datum und erneuter Unterschrift. Gegebenenfalls wird er aber ein neues Rezept ausstellen wollen – über mehr als drei N1-Packungen, um seinen Patienten mit der (ursprünglich) gewünschten Menge zu versorgen.
Hinweis
Die verordnete Menge darf der Apotheker auf einem rosa Muster-16-Rezept übrigens nicht heilen, das kann/darf nur der Arzt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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