Unzu­reichende Berufs­be­zeichnung auf dem E-Rezept – Retaxierungs­grund?

Seit kurzem erhalten wir bei der E-Rezept-Abrechnung immer wieder die Meldung, dass „Allgemein­medizin“ als Berufs­be­zeichnung unzu­reichend sei.

Wie ist die Vorgehens­weise in einem solchen Fall und was genau muss die Berufs­be­zeichnung auf E-Rezepten enthalten?
Ist die gemeldete unzu­reichende Berufs­bezeichnung ein Retaxierungs­grund oder können wir den Hinweis ignorieren?

Antwort

Auch bei E-Rezepten muss eine Berufs­bezeichnung ange­geben sein. Hier ist jedoch lediglich auf die Sinn­haftigkeit zu achten, da die genaue Berufs­bezeichnung (z. B. „Arzt“ oder „Facharzt für […]“) über den Heil­berufs­ausweis hinter­legt wird.

Sinnhaft ist eine Berufs­bezeichnung beispiels­weise, wenn statt „Fach­arzt für Allgemein­medizin“ die Bezeichnung „Allgemein­medizin“ ange­geben wurde – in diesem Fall besteht grund­sätzlich keine Retax­gefahr.

Fehlt die Berufs­bezeichnung hin­gegen gänz­lich, ist das E-Rezept nicht heil­bar und darf somit auch nicht beliefert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung