Unzureichende Berufsbezeichnung auf dem E-Rezept – Retaxierungsgrund?
Seit kurzem erhalten wir bei der E-Rezept-Abrechnung immer wieder die Meldung, dass „Allgemeinmedizin“ als Berufsbezeichnung unzureichend sei.
Wie ist die Vorgehensweise in einem solchen Fall und was genau muss die Berufsbezeichnung auf E-Rezepten enthalten?
Ist die gemeldete unzureichende Berufsbezeichnung ein Retaxierungsgrund oder können wir den Hinweis ignorieren?
Antwort
Auch bei E-Rezepten muss eine Berufsbezeichnung angegeben sein. Hier ist jedoch lediglich auf die Sinnhaftigkeit zu achten, da die genaue Berufsbezeichnung (z. B. „Arzt“ oder „Facharzt für […]“) über den Heilberufsausweis hinterlegt wird.
Sinnhaft ist eine Berufsbezeichnung beispielsweise, wenn statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – in diesem Fall besteht grundsätzlich keine Retaxgefahr.
Fehlt die Berufsbezeichnung hingegen gänzlich, ist das E-Rezept nicht heilbar und darf somit auch nicht beliefert werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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