Unvollständiger Arztstempel: Was darf ergänzt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung zulasten der DAK-Gesundheit über NeoRecormon 6000 I.E. 6 FS vor. Der Arztstempel enthält nur folgende Angaben:
- Titel, Vorname, Name
- Facharzt für Innere Medizin
- Hämatologie und Onkologie
- Palliativmedizin
Unterschrieben ist das Rezept zwar, aber es ist weder eine Anschrift noch eine Telefonnummer angegeben. Ebenso fehlt die Arztnummer.
Dürfen wir die fehlenden Angaben ergänzen?
Antwort:
Ein Fehlen einzelner Angaben im Arztstempel sowie das Fehlen der LANR auf dem Rezept darf die Krankenkasse zwar seit dem Schiedsstellenspruch im Juni nicht mehr beanstanden, dies gilt aber nur, wenn der Arzt eindeutig aus der Verordnung erkennbar ist.
Gerade im Hinblick auf den verordneten Wirkstoff, der Missbrauchspotential aufweist, sollten Sie sich die Verordnung bestätigen lassen und die fehlenden Angaben in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen. Es kann sein, dass der Arzt aufgrund seiner Anstellung an einer Klinik keine LANR hat. Wenn dies der Fall ist, können Sie das ebenfalls auf dem Rezept vermerken. Alle Ergänzungen auf dem Rezept sind vom Abgebenden abzuzeichnen.
Die Telefonnummer des Arztes darf nach den aktuellen Regelungen bei Muster-16-Rezepten nicht vom Apotheker ergänzt werden. Ein Fehlen der Telefonnummer im Stempel wird andererseits aber auch nicht retaxiert.
Die Regelungen hierzu finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Rahmenvertrag.
3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. [Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer), […]]
4. bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV)
a. bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist;
b. einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen, der ausstellende Arzt aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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