Unterschiedliche Gültigkeitsangaben auf Bundeswehrrezept
Uns liegt ein Bundeswehrrezept mit Ausstellungsdatum 03.07.2024 vor, auf dem einerseits „Gültig bis Ende 12/24“ steht, andererseits steht unten rechts aber „Sofortbedarf“.
Kann dieses Rezept bis Ende 12/24 abgerechnet werden oder hebelt die Anmerkung „Sofortbedarf“ diese Angabe aus?
Es steht nicht „Sofortbedarf – nur 3 Tage gültig darauf“, sondern nur „Sofortbedarf“.
Antwort
Ist auf einem Bundeswehrrezept der Vermerk „Sofortbedarf“ angegeben, beträgt die Gültigkeitsdauer für die Einlösung des Rezeptes 3 Tage ab Ausstellung. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 12 Satz 2 des Arzneilieferungsvertrages der Bundeswehr.
Für den Fall, dass auf dem Rezept sowohl der Vermerk „Sofortbedarf“ als auch die Angabe „Gültig bis xx“ zu finden sind, ist die Gültigkeitsfrist von 3 Tagen des Sofortbedarfs aufgehoben und die entsprechende Gültigkeit bis zum genannten Datum, Monat oder Quartal gegeben.
D. h., in Ihrem Fall hat die angegebene Gültigkeitsdauer bis Ende 12/24 mehr Gewicht und das Rezept kann bis Ende Dezember dieses Jahres beliefert werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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