Unterschiedliche Gültigkeits­angaben auf Bundes­wehr­rezept

Uns liegt ein Bundes­wehr­rezept mit Aus­stellungs­datum 03.07.2024 vor, auf dem einer­seits „Gültig bis Ende 12/24“ steht, anderer­seits steht unten rechts aber „Sofort­bedarf“.

Kann dieses Rezept bis Ende 12/24 abge­rechnet werden oder hebelt die Anmerkung „Sofort­bedarf“ diese Angabe aus?
Es steht nicht „Sofort­bedarf – nur 3 Tage gültig darauf“, sondern nur „Sofort­bedarf“.

Antwort

Ist auf einem Bundes­wehr­rezept der Vermerk „Sofortbedarf“ ange­geben, beträgt die Gültig­keits­dauer für die Ein­lösung des Rezeptes 3 Tage ab Aus­stellung. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 12 Satz 2 des Arznei­lieferungs­ver­trages der Bundes­wehr.

Für den Fall, dass auf dem Rezept sowohl der Vermerk „Sofort­bedarf“ als auch die Angabe „Gültig bis xx“ zu finden sind, ist die Gültig­keits­frist von 3 Tagen des Sofort­bedarfs aufge­hoben und die ent­sprechende Gültig­keit bis zum genannten Datum, Monat oder Quartal gegeben.

D. h., in Ihrem Fall hat die ange­gebene Gültig­keits­dauer bis Ende 12/24 mehr Gewicht und das Rezept kann bis Ende Dezember dieses Jahres beliefert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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