Unter welchen Gesichtspunkten ist eine Stückelung erlaubt?
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Wir haben folgende Verordnung zulasten der Novitas BKK (IK 104491707) erhalten: „5 x Apidra Solostar 5 Stk.“
Dürfen wir hier 5-mal die 5er-Packung (Kosten = 353,90 €) abgeben oder sollten wir stückeln? (2-mal 10er + 1-mal 5er würde 326,24 € kosten.) Wie würden Sie in so einem Fall vorgehen?
Antwort
Mehrfachverordnungen sind zeilengenau wie verordnet zu beliefern. Das hat der DAV in der neusten Fassung des Rahmenvertrages auch noch einmal verdeutlicht. Dort heißt es in § 8:
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu prüfen. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dies heißt für Ihren Fall, dass 5 Packungen à 5 Pens abzugeben sind – entsprechend der Verordnung. Das Stückeln ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme wäre die Akutversorgung nach den Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO möglich, wenn die verordneten Packungen nicht vorrätig und nicht lieferbar wären. Dann wäre die Stückelung mit der entsprechenden Dokumentation auf dem Rezept erlaubt.
- DAP Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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