Unter welchen Gesichtspunkten ist eine Stückelung erlaubt?

Wir haben folgende Verordnung zulasten der Novitas BKK (IK 104491707) erhalten: „5 x Apidra Solostar 5 Stk.“

Dürfen wir hier 5-mal die 5er-Packung (Kosten = 353,90 €) abgeben oder sollten wir stückeln? (2-mal 10er + 1-mal 5er würde 326,24 € kosten.) Wie würden Sie in so einem Fall vorgehen?

Antwort

Mehrfachverordnungen sind zeilengenau wie verordnet zu beliefern. Das hat der DAV in der neusten Fassung des Rahmenvertrages auch noch einmal verdeutlicht. Dort heißt es in § 8:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu prüfen. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung