Unklare Klinikverordnung – was ist zu tun?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept aus einer Klinik vor. Es wurde „Metformin 500 mg 500 St.“ verordnet.
Wie gehen wir hier vor? Sollen wir den Patienten mit 2 x N3 180 St. beliefern? Oder noch zusätzlich mit 120 St. N2?
Antwort
Diese Verordnung über 500 Metformintabletten lässt sich keinem Eintrag des Preis- und Produktverzeichnisses zuordnen. Daher handelt es sich gemäß § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag um eine nicht eindeutige Verordnung:
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
In § 7 ist geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein Arzneimittel nicht eindeutig verordnet ist.
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“
Sie dürfen daher nach Rücksprache mit dem Arzt die Verordnung z. B. in 2 x 180 Stück N3 korrigieren. Vergessen Sie nicht, Ihre Korrekturen abzuzeichnen und einen Hinweis auf die erfolgte Rücksprache auf das Rezept zu bringen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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