Überschreitung der Abgabefrist
Wir haben einen Hochpreiser als E-Rezept in der Apotheke vorgelegt bekommen. Das Ausstellungsdatum ist der 12.12.24 und abgerufen wurde es bei uns in der Apotheke am 07.01.25. Der Kunde kam aber erst am 14.01.25 vorbei, um das Medikament abzuholen. Im E-Rezept ist vermerkt, dass es nur bis zum 09.01.25 abrechenbar ist (28-Tage-Frist).
Reicht hier nach ärztlicher Rücksprache eine Dokumentation über das verspätete Abholen des Medikaments seitens des Patienten aus oder ist hier ein Retaxationsrisiko gegeben, wenn wir kein neues Rezept anfordern?
Antwort
Nach unserer Einschätzung ist Ihre Dokumentation hier ausreichend: Die Abgabefrist darf nach Rahmenvertrag nach ärztlicher Rücksprache überschritten werden, und dies haben Sie ja bereits in der Dokumentation angegeben – dies muss per qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt werden.
Hier der entsprechende Auszug aus dem Rahmenvertrag:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag [...]
g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung
- auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder
- bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“
Außerdem ist gemäß SGB V mittlerweile festgelegt, dass normale Rezepte bei einer Fristüberschreitung von max. 3 Tagen nicht retaxiert werden dürfen:
129 SGB V
„(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn
- die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
- das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
- die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
- die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt,
- die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird oder
- ein Austausch des nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels nach Absatz 2b erfolgt.“
Daher sollten Sie diese Verordnung so abrechnen können.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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