Überschreitung der Abgabefrist

Wir haben einen Hoch­preiser als E-Rezept in der Apotheke vor­ge­legt be­kommen. Das Ausstellungs­datum ist der 12.12.24 und abge­rufen wurde es bei uns in der Apotheke am 07.01.25. Der Kunde kam aber erst am 14.01.25 vor­bei, um das Medi­ka­ment abzu­holen. Im E-Rezept ist ver­merkt, dass es nur bis zum 09.01.25 ab­rechen­bar ist (28-Tage-Frist).

Reicht hier nach ärzt­licher Rück­sprache eine Doku­­men­tation über das ver­spätete Abholen des Medi­ka­ments seitens des Patienten aus oder ist hier ein Retaxations­­risiko ge­­geben, wenn wir kein neues Rezept an­­fordern?

Antwort

Nach unserer Ein­schätzung ist Ihre Doku­mentation hier aus­reichend: Die Abgabe­frist darf nach Rahmen­vertrag nach ärzt­licher Rück­sprache über­schritten werden, und dies haben Sie ja bereits in der Doku­mentation ange­geben – dies muss per quali­fizierter elektronischer Signatur bestätigt werden.

Hier der ent­sprechende Auszug aus dem Rahmen­vertrag:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere: […]

g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag [...]

g7) die Apotheke ein Arznei­mittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arznei­mittel-Richt­linie vorge­sehenen Be­lieferungs­zeit von derzeit 28 Tagen nach Aus­stellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rück­sprache mit der ver­schreibenden Person und die Gründe für die Frist­über­schreitung

  • auf einem papier­ge­bundenen Ver­ordnungs­blatt doku­mentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abge­zeichnet werden oder
  • bei einer elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz ent­sprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezept­änderung ergänzt und mittels qualifi­zierter elektro­nischer Signatur signiert werden.“

Außerdem ist gemäß SGB V mittler­weile festgelegt, dass normale Rezepte bei einer Frist­über­schreitung von max. 3 Tagen nicht retaxiert werden dürfen:

129 SGB V

„(4d) Unab­hängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halb­satz in dem Rahmen­ver­trag nach Absatz 2 getrof­fenen Regelungen ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn

  1. die Dosier­angabe auf der Ver­ordnung fehlt,
  2. das Ausstel­lungs­datum der Ver­ordnung fehlt oder nicht les­bar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest­ge­legte Be­lieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn, es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a, Ver­ordnungen von Be­täubungs­mitteln oder Ver­ordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Be­lieferungs­fristen fest­gelegt sind,
  4. die Abgabe des Arznei­mittels vor der Vorlage der ärzt­lichen Ver­ordnung erfolgt,
  5. die Genehmigung der zu­ständigen Kranken­kasse bei Abgabe des Arznei­mittels fehlt und diese nach­träglich er­teilt wird oder
  6. ein Aus­tausch des nach Maßgabe des Rahmen­ver­trags nach Absatz 2 abzu­ge­benden Arznei­mittels nach Absatz 2b erfolgt.“

Daher sollten Sie diese Verordnung so abrechnen können.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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