Über welche Sonder-PZN wird Dronabinol abgerechnet?

Wir haben eine Frage bezüglich der Abrechnung von Dronabinol-Tropfen-Rezepten.

Unsere Rezepte wurden teilweise irrtümlich mit der Rezeptur-PZN 09999011 bedruckt. Richtig wäre vermutlich das Bedrucken mit der Sonder-PZN „Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen“ 06460665 gewesen oder wie sehen Sie das?

Antwort

Früher gab es nur die von Ihnen verwendete Sonder-PZN für die Rezepturherstellung. Anstelle der „alten“ Rezeptur-PZN 09999011 wird nun das Sonder­kennzeichen 06460665 für die „Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen“ verwendet.

Im Bereich der Rezeptur- und Cannabis­abrechnung gibt es in der aktuellen Version der Anlage 1 der „Technischen Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ einige Neuerungen:
Für eine getrennte Abrechnung – je nach Rezepturart – wurde ein neues Sonder­kennzeichen eingeführt. So ist die neue PZN 06460702 für die Abrechnung von Rezeptur­substanzen in ungemischter Form nach § 4 Arzneimittel­preis­verordnung (AMPreisV) zu verwenden. Das Rezeptur-Sonder­kenn­zeichen 09999011 wurde umbenannt von „Rezepturen (auch Rezeptur­substanzen ungemischt)“ in „Rezepturen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV“ und ist dem entsprechend nur noch bei Rezepturen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, die zudem nicht unter § 5 Abs. 6 AMPreisV (parenterale Lösungen) fallen, zu verwenden, wie zum Beispiel Salben, Puder, Kapseln, Zäpfchen, Suspensionen oder Tee­mischungen.

Ebenfalls wurde das bestehende Sonderkennzeichen 06460665 geändert. Das Sonderkennzeichen erfasst jetzt nur noch die Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen. Für die Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten wurde das neue Sonderkennzeichen 06460694 eingeführt.

Übersicht Sonderkennzeichen Rezepturen und Cannabis

 Sonder­kenn­zeichenBeschreibung
NEU06460702Rezeptur­substanzen in unge­mischter Form
 09999011Rezepturen gemäß § 5 Abs. 3 AMPreisV
 06460665Abrechnung von cannabis­haltigen Zu­be­reitungen
NEU06460694Abrechnung von unver­arbeiteten Cannabis­blüten
 06460671Abrechnung von cannabis­haltigen Fertig­arznei­mitteln ohne Pharma­zentral­nummer
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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