Über welche Sonder-PZN wird Dronabinol abgerechnet?
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Wir haben eine Frage bezüglich der Abrechnung von Dronabinol-Tropfen-Rezepten.
Unsere Rezepte wurden teilweise irrtümlich mit der Rezeptur-PZN 09999011 bedruckt. Richtig wäre vermutlich das Bedrucken mit der Sonder-PZN „Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen“ 06460665 gewesen oder wie sehen Sie das?
Antwort
Früher gab es nur die von Ihnen verwendete Sonder-PZN für die Rezepturherstellung. Anstelle der „alten“ Rezeptur-PZN 09999011 wird nun das Sonderkennzeichen 06460665 für die „Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen“ verwendet.
Im Bereich der Rezeptur- und Cannabisabrechnung gibt es in der aktuellen Version der Anlage 1 der „Technischen Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V“ einige Neuerungen:
Für eine getrennte Abrechnung – je nach Rezepturart – wurde ein neues Sonderkennzeichen eingeführt. So ist die neue PZN 06460702 für die Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu verwenden. Das Rezeptur-Sonderkennzeichen 09999011 wurde umbenannt von „Rezepturen (auch Rezeptursubstanzen ungemischt)“ in „Rezepturen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV“ und ist dem entsprechend nur noch bei Rezepturen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, die zudem nicht unter § 5 Abs. 6 AMPreisV (parenterale Lösungen) fallen, zu verwenden, wie zum Beispiel Salben, Puder, Kapseln, Zäpfchen, Suspensionen oder Teemischungen.
Ebenfalls wurde das bestehende Sonderkennzeichen 06460665 geändert. Das Sonderkennzeichen erfasst jetzt nur noch die Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen. Für die Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten wurde das neue Sonderkennzeichen 06460694 eingeführt.
Übersicht Sonderkennzeichen Rezepturen und Cannabis
Sonderkennzeichen | Beschreibung | |
---|---|---|
NEU | 06460702 | Rezeptursubstanzen in ungemischter Form |
09999011 | Rezepturen gemäß § 5 Abs. 3 AMPreisV | |
06460665 | Abrechnung von cannabishaltigen Zubereitungen | |
NEU | 06460694 | Abrechnung von unverarbeiteten Cannabisblüten |
06460671 | Abrechnung von cannabishaltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer |
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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