Teure Einzelpackungen statt Kombi­packungen abgabe­fähig bei Nicht­verfüg­bar­keit?

Uns liegt eine Ver­ordnung über Dexa-Gentamicin Kombi­packung (PZN: 03083268) vor. Da die Kombi­packung nicht liefer­bar ist, möchten wir das Rezept gerne mit den jeweiligen Einzel­packungen Dexa-Gentamicin Augen­salbe und Dexa-Gentamicin Augen­tropfen beliefern.

Ist dies mit ent­sprechender Doku­mentation auf der Ver­ordnung erlaubt oder benötigen wir für den Aus­tausch ein neues Rezept?

Antwort

Diese Frage haben wir auch intern in unserem Apotheken­team diskutiert.

100%ige Rechts­sicherheit gibt es leider nicht, aber wir gehen davon aus, dass die von Ihnen beschriebene Abgabe nach ALBVVG möglich ist.

In § 129 Abs. 2a SGB V heißt es dazu:

129 Abs. 2a SGB V

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nicht­verfüg­bar­keit eines nach Maß­gabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arznei­mittels dieses gegen ein verfügbares wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel aus­tauschen. [...] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärztlichen Ver­ordnung im Hinblick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Weiter heißt es zur Zuzahlung:

61 SGB V

„[…] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nicht­verfüg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt ent­sprechend bei der Abgabe einer Teil­menge aus einer Packung.“

Unserer Ansicht nach können Sie bei ver­ordneter Dexa-Gentamicin Kombi­packung bei Nicht­verfüg­barkeit die Augen­tropfen und die Augen­salbe ab­geben und die Zu­zahlung einmal auf Grund­lage der ver­ordneten Kombi­packung ab­rechnen.

Gegenüber den Kranken­kassen könnte man weiter­hin argu­mentieren, dass der apothekerliche Auftrag der Patienten­ver­sorgung dadurch erfüllt wird.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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