Teure Einzelpackungen statt Kombipackungen abgabefähig bei Nichtverfügbarkeit?
Uns liegt eine Verordnung über Dexa-Gentamicin Kombipackung (PZN: 03083268) vor. Da die Kombipackung nicht lieferbar ist, möchten wir das Rezept gerne mit den jeweiligen Einzelpackungen Dexa-Gentamicin Augensalbe und Dexa-Gentamicin Augentropfen beliefern.
Ist dies mit entsprechender Dokumentation auf der Verordnung erlaubt oder benötigen wir für den Austausch ein neues Rezept?
Antwort
Diese Frage haben wir auch intern in unserem Apothekenteam diskutiert.
100%ige Rechtssicherheit gibt es leider nicht, aber wir gehen davon aus, dass die von Ihnen beschriebene Abgabe nach ALBVVG möglich ist.
In § 129 Abs. 2a SGB V heißt es dazu:
129 Abs. 2a SGB V
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. [...] Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Weiter heißt es zur Zuzahlung:
61 SGB V
„[…] Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Unserer Ansicht nach können Sie bei verordneter Dexa-Gentamicin Kombipackung bei Nichtverfügbarkeit die Augentropfen und die Augensalbe abgeben und die Zuzahlung einmal auf Grundlage der verordneten Kombipackung abrechnen.
Gegenüber den Krankenkassen könnte man weiterhin argumentieren, dass der apothekerliche Auftrag der Patientenversorgung dadurch erfüllt wird.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung