Tetagam als Sprechstundenbedarf verordnet – was ist zu dokumentieren?

Wir haben ein Sprechstundenrezept (Bereich Nordrhein) über Tetagam und Td-pur bekommen. Darf Tetagam auf ein Sprechstundenrezept verordnet werden? Da Tetagam dokumentationspflichtig ist, braucht man unserer Meinung nach auch den Namen und die Anschrift des Patienten.

Antwort:

Was im Sprechstundenbedarf erstattet wird, kann den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen entnommen werden. Für Nordrhein werden Tetagam und Td-pur erstattet:

• 0710010000
  Tetanus-Adsorbatimpfstoff (zur Erstinjektion*)

• 0710020000
  Diphtherie-Serum (zur Erstinjektion)

• 0710030000
  Tetanus-Immunglobulin *)

*) Tetanus-Adsorbatimpfstoff und Tetanus-Immunglobulin sind nur dann dem SSB zu entnehmen, wenn hierfür bei einem Versicherten eine Krankenkasse zahlungspflichtig ist, also nicht vorrangig ein Dritter, z. B. Unfallversicherungsträger, dies zu leisten hat.

Für Tetagam wird als Empfänger in Ihrer Dokumentation die Arztpraxis eingetragen, der Arzt muss dann bei Verwendung des Impfstoffs patientenbezogen die Abgabe dokumentieren.

Dies ist in § 17 Absatz 6a der Apothekenbetriebsordnung verankert:

(6a) Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

1. Die Bezeichnung des Arzneimittels,

2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,

4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und

5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

So ist immer eine lückenlose Nachverfolgung möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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