Targin – Menge passt nicht zu Normgröße
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein BtM-Rezept zulasten der BG über „Targin 20/10 Ret N2 40 Stück“ und „Targin 10/5 Ret N2 40 Stück“ vor.
Was dürfen wir abgeben?
Antwort:
In dem Fall passt die verordnete Stückzahl nicht zur angegebenen Normgröße. Betäubungsmittel müssen gemäß Betäubungsmittelverschreibungsverordnung immer nach Stückzahl verordnet werden. Zudem ist im Rahmenvertrag verankert, dass, wenn die verordnete Menge nicht zur angegebenen Normkennzeichnung passt, die verordnete Menge ausschlaggebend ist.
4 Abs. 1 Buchstabe c Rahmenvertrag
„Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, z.B. der Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.“
Für Targin gelten nach Packungsgrößenverordnung die folgenden Normbereiche:
Somit fallen die verordneten Mengen von jeweils 40 Stück zwischen den N1- und den N2-Bereich und die Abgabe von 2 x 20 Stück wäre gemäß § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag zulässig.
Es empfiehlt sich dennoch, kurz Rücksprache mit dem Arzt zu halten, ob die Abgabe von 2 x 20 Stück wirklich erwünscht ist oder ob es sich um einen Fehler handelt und er eigentlich die 50er-Packungen mit N2-Kennzeichnung verordnen wollte.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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