Tadalafil-Verordnung: abrechnungsfähig oder nicht?

Wir haben eine Verordnung über Tadalafil Aristo 5 mg 100 FTA erhalten. Als Diagnose ist auf dem Rezept vermerkt: Prostata-Ca, Z.n. Radikal-OP. Kostenträger ist die BKK Securvita 101320942.

Laut unserer Software ist die Abgabe dieses Tadalafils von Aristo aber nur bei benignem Prostata­syndrom zulasten der GKV erstattungs­fähig. Der verordnende Arzt besteht auf Abgabe dieses Präparates, was wir auch hand­schriftlich auf dem Rezept vermerkt haben. Ist die Abgabe zulasten der GKV möglich? Bekommen wir eine Retax oder erhält der Verordner dann den Regress?

Antwort

Tadalafil 5 mg kann gemäß AM-RL Anlage II (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle Arznei­­mittel)) ausnahms­­weise für folgende Indikation verordnet werden: „zur Behandlung des benignen Prostata­­syndroms bei erwachsenen Männern“. Tadalafil darf also nur bei der Diagnose „benignes Prostata­­syndrom“ zulasten der GKV abge­­rechnet werden.

Der Arzt muss dazu keine Diagnose auf das Rezept schreiben. Da in Ihrem Fall die Diagnose auf dem Rezept vermerkt ist, sind Sie zur Kontrolle verpflichtet. In diesem Fall würde die Kranken­­kasse mit hoher Wahrschein­lichkeit das Rezept retaxieren, da die Indikation nicht mit der Aus­nahme­­indikation über­ein­stimmt und die Apotheke hier eine Prüf­pflicht hat. Das Arznei­­mittel sollte daher dem Patienten also privat in Rechnung gestellt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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