Tadalafil auf GKV-Rezept – ist die Abgabe möglich?

Uns liegt ein Rezept über „Tadalafil beta PAH 20 mg 120 St. -Dj- Dg: Lungenembolie“ vor.

Wie ist dies zu bewerten? Steht Tadalafil nicht auf der Liste der Lifestyle-Arzneimittel?

Antwort

Sie haben Recht, Tadalafil steht auf der Liste der Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA), allerdings gilt dies nur für Präparate, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion eingesetzt werden. Außerdem ist in der Anlage noch eine Ausnahme hinterlegt: „Ausnahme Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern“. Ist diese Indikation bei einem FAM gegeben und liegt diese beim Patienten vor, so ist die Abgabe zulasten einer GKV möglich. Die Diagnose können und müssen Sie nicht prüfen, sofern diese nicht auf dem Rezept angegeben ist.

Anders gelagert ist der Fall bei der Ihnen vorliegenden Verordnung. Dieses Präparat hat eine ganz andere Indikation, die auch aus dem Präparatenamen hervorgeht. PAH steht für pulmonale arterielle Hypertonie – folgendermaßen lautet das Anwendungsgebiet laut Fachinfo: „Tadalafil beta PAH ist angezeigt zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie (PAH) der WHO-Funktionsklasse II und III zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit (siehe Abschnitt 5.1) bei Erwachsenen. Die Wirksamkeit wurde  gezeigt bei idiopathischer PAH (IPAH) und bei PAH aufgrund einer Kollagenose. Daher liegt für dieses Arzneimittel keine Verordnungseinschränkung vor.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung