Hat die Apotheke bei T-Rezepten eine Prüfpflicht zu den gesetzten Kreuzen?

Wir haben folgende Frage zu T-Rezepten: Hat die Apotheke hier eine Prüfpflicht bezüglich der gesetzten Kreuze zu den Sicherheitsbestimmungen?

Antwort

Ja, bei den Kreuzen zu den Sicherheitsbestimmungen hat die Apotheke eine Prüfpflicht. Grundsätzlich muss die Apotheke Rezepte auf erkennbare Irrtümer hin prüfen (gem. § 17 Abs. 5 ApBetrO). Dazu gehört auch die Kontrolle, ob alle Kreuze an der richtigen Stelle stehen bzw. überhaupt vorhanden sind. Fehlende/Falsch gesetzte Kreuze muss allerdings der Arzt korrigieren, dies ist der Apotheke auch nicht nach Rücksprache mit dem Arzt erlaubt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung