SVA Rezepte
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Eine Kundin ist aus Italien auf Besuch in Deutschland und erhält Medikamente auf GKV-Rezept verordnet.
Angegebene Krankenkasse: „AOK Rheinland/Hamburg/SVA“
Gelten entsprechend die Rabattverträge der AOK?
Und werden die verordneten Arzneimittel von der AOK erstattet?
Antwort:
SVA steht für Sozialversicherungsabkommen. Das bedeutet, dass der Patient im Ausland versichert ist, die angegebene Krankenkasse die ausländische Krankenkasse aber vertritt und dementsprechend die Arzneimittelkosten erstattet. Es gelten die Rabattverträge der angegebenen Krankenkasse.
Die Versichertennummer kann in einem solchen Fall fehlen.
Im Adressfeld wird unter „Status“ die Ziffer „10007“ eingetragen.
Hinter den Namen der Krankenkasse steht üblicherweise der Zusatz SVA.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung