Substitutionsmittel: Abholung durch dritte Person möglich?
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Eine Kundin legt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Take-Home-Rezept vor, auf dem Subutex für ihren Ehemann verordnet ist.
Ist die Abgabe an eine andere Person gestattet oder darf das Subutex nur an die auf dem Rezept angegebene Person selbst abgegeben werden? Ich meine, dass es zumindest früher mal so eine Regelung gab, habe aber im aktuellen BtM-Recht dazu nichts gefunden.
Antwort
Es gibt keine konkrete Regelung dazu, dass Apotheker/innen und das pharmazeutische Personal Substitutionsmittel ausschließlich an den Patienten abgeben dürfen, für den das Rezept ausgestellt ist. Deshalb kann auch eine durch den Patienten beauftragte Person das BtM-Rezept in der Apotheke einlösen.
Aber: Sorgfalts- und Prüfungspflicht beachten
Apotheker/innen und das pharmazeutische Personal müssen jedoch die allgemeine Sorgfalts- und Prüfungspflicht bei der Abgabe von Betäubungsmitteln beachten. Es muss laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sichergestellt sein, dass die Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung mit Betäubungsmitteln erhält, daneben aber der Missbrauch von Betäubungsmitteln soweit wie möglich ausgeschlossen wird.
Wie der Sorgfaltspflicht im Einzelnen nachgekommen werden kann, wenn Betäubungsmittel an eine beauftragte Person abgegeben werden, liegt im Ermessen und in der Verantwortung des Apothekers / der Apothekerin. Dazu dienen könnte eine schriftliche Vollmacht des Beauftragenden oder eine telefonische Rückversicherung beim berechtigten Empfänger vor der Abgabe des Betäubungsmittels.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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