Substitutionsmittel: Abholung durch dritte Person möglich?

Eine Kundin legt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Take-Home-Rezept vor, auf dem Subutex für ihren Ehemann verordnet ist.

Ist die Abgabe an eine andere Person gestattet oder darf das Subutex nur an die auf dem Rezept angegebene Person selbst abgegeben werden? Ich meine, dass es zumindest früher mal so eine Regelung gab, habe aber im aktuellen BtM-Recht dazu nichts gefunden.

Antwort

Es gibt keine konkrete Regelung dazu, dass Apotheker/innen und das pharma­zeutische Personal Substitutions­mittel ausschließlich an den Patienten abgeben dürfen, für den das Rezept ausgestellt ist. Deshalb kann auch eine durch den Patienten beauftragte Person das BtM-Rezept in der Apotheke einlösen.

Aber: Sorgfalts- und Prüfungspflicht beachten

Apotheker/innen und das pharma­zeutische Personal müssen jedoch die allgemeine Sorgfalts- und Prüfungs­pflicht bei der Abgabe von Betäubungs­mitteln beachten. Es muss laut Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) sichergestellt sein, dass die Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung mit Betäubungs­mitteln erhält, daneben aber der Missbrauch von Betäubungs­mitteln soweit wie möglich ausgeschlossen wird.

Wie der Sorgfalts­pflicht im Einzelnen nach­gekommen werden kann, wenn Betäubungs­mittel an eine beauftragte Person abgegeben werden, liegt im Ermessen und in der Verantwortung des Apothekers / der Apothekerin. Dazu dienen könnte eine schriftliche Vollmacht des Beauftragenden oder eine telefonische Rück­versicherung beim berechtigten Empfänger vor der Abgabe des Betäubungs­mittels.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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