Dürfen Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste bei Nichtverfügbarkeit ausgetauscht werden?
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Uns liegt ein Rezept über „L-THYROXIN 100 1A Pharma Tabletten 100 St. N3 1APH PZN 06488876“ vor. Dieses Präparat ist nicht lieferbar. Ist es der Apotheke erlaubt, bei Schilddrüsenpräparaten gegen eine andere lieferbare Firma auszutauschen und dies mit Sonder-PZN zu dokumentieren? Oder muss dies auf jeden Fall der Arzt gegenzeichnen?
Antwort
Schilddrüsenhormone stehen auf der Substitutionsausschlussliste und dürfen aufgrund einer Nichtverfügbarkeit nicht ohne Rezeptänderung durch den Arzt ausgetauscht werden. Auch in den Sonderregelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO ist dazu nichts vereinbart. Allerdings erlauben der Verband der Ersatzkassen und einige Regionalkassen, dass während der Coronapandemie im Einzelfall auch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste bei einer Nichtverfügbarkeit nach Rücksprache mit dem Arzt ein anderes aut-idem-fähiges Arzneimittel abgegeben werden darf. Die Rücksprache ist auf dem Rezept zu dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Zusätzlich ist die Sonder-PZN für den Akutfall 02567024 zu drucken. Wurde das Rezept zulasten einer Ersatzkasse ausgestellt, können Sie die Änderung also selbst nach Rücksprache mit dem Arzt durchführen. Bei Verordnung zulasten einer Primärkasse müssten Sie prüfen, wie die Regelung bei der betroffenen Kasse aussieht.
- DAP Rubrik „Neuartiges Coronavirus“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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