Substitutionsausschluss Methylphenidat

Wir haben gelesen, dass Methyl­phenidat jetzt auch auf der Substitutions­aus­schluss­liste steht.

Was bedeutet das in der Praxis? Dürfen wir solche Präparate gar nicht mehr aus­tauschen?

Antwort

Seit dem 15. Juli 2024 ist Methyl­phenidat tat­sächlich auf der Substitutions­aus­schluss­liste zu finden. Damit dürfen Fertig­arznei­mittel, die den Wirk­stoff Methyl­phenidat in Form von Hart­kapseln mit veränderter Wirk­stoff­frei­setzung ent­halten, nicht gegen­einander ersetzt werden, wenn sie unter­schiedliche sofort und verzögert frei­setzende Wirk­stoff­anteile enthalten. Methylphenidat-haltige Arznei­mittel, die gleiche Wirk­stoff­anteile (sofort bzw. verzögert frei­setzendes Methyl­phenidat) enthalten, gelten weiter­hin als aus­tausch­bar und müssen im Rahmen der vertrag­lichen Vor­gaben auch ausge­tauscht werden, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde. Im Markt gibt es derzeit HVW mit den Anteilen 50 %/50 % sowie 30 %/70 %.

Präparate mit einer Zusammen­setzung von 50 %/50 % dürfen also nicht gegen Präparate mit einer Zusammen­setzung von 30 %/70 % getauscht werden. Innerhalb einer Gruppe ist ein Aus­tausch aber weiterhin erlaubt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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