Stückzahl und Normgröße widersprechen sich – was gilt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Kassenrezept über Foster Nexthaler 100/6 erhalten. Als Menge wird „N2, 2 St.“ angegeben.
Hier widersprechen sich Normgröße und Stückzahl: 2 Stück sind eine N3-Packung.
Wie können wir nun vorgehen? Braucht der Patient ein neues Rezept?
Antwort
Dieser Fall ist im Rahmenvertrag eindeutig geregelt. In § 8 Abs. 3 heißt es:
8 Abs. 3
„Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und der N-Bereich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
Ist der Arzt erreichbar, muss dieser kontaktiert und die unklare Verordnung nach Rücksprache mit ihm korrigiert werden.
Handelt es sich jedoch um einen dringenden Fall (Akutversorgung oder Notdienst) und ist der Arzt nicht erreichbar, dann kommt § 17 Abs. 2 zum Tragen:
17 Abs. 2
„Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.“
Auch dies sollten Sie dann auf dem Rezept dokumentieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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