Stückelung in einen N-Bereich erlaubt?
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Folgendes Rezept liegt uns vor:
Krankenkasse: IKK Classic
„2 x Atrovent 500 ug/ 2 ml ED Fert Inh 50 x 2 ml N1“
Ist eine Abgabe wie verordnet möglich oder muss der Arzt eine reine Normgrößenverordnung ausstellen?
Antwort:
Die Einteilung nach PackungsV stellt sich wie folgt dar:
Nach § 6 (2) Rahmenvertrag ist eine Stückelung erlaubt, wenn eine Stückzahlverordnung vorliegt, die angegebene Menge nicht einem bestehenden N-Bereich zuzuordnen ist und keine Packung der Gesamtmenge im Handel ist.
In diesem Fall liegt die verordnete Menge in einem N-Bereich (N2-Bereich), allerdings gibt es keine größere Packung.
Dann kommt der novellierte § 3 des Rahmenvertrags zum Einsatz. Dort heißt es, dass eine Beanstandung der Krankenkasse nicht erlaubt ist, wenn § 6 für einen bestimmten Fall keine Regelung enthält und die Apotheke Arzneimittel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt.
Da der § 6 keine Regelung für den Fall bereithält, in dem keine Packung eines definierten Normbereichs im Handel ist, darf demnach also bis zur verordneten Menge gestückelt werden. § 3 lässt damit ein Stückeln in einen bestehenden Normbereich zu, falls es keine Packung dieser Menge im Handel gibt.
Demnach ist eine Abgabe von 2 x 50 St. Atrovent möglich.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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