Stückelung bei Medizinprodukt erlaubt?

Uns liegt eine Verordnung über „Flaminal Hydro Enzym Alginogel 25 g 2x Menge ärztlich begründet!!!“ vor.

Dürfen wir dieses Produkt zulasten der Krankenkasse abgeben? Welche Menge dürfen wir abgeben?

Antwort:

Flaminal Hydro ist ein Medizinprodukt und wird zu den Verbandstoffen und Pflastern gezählt. Da sich der Rahmenvertrag und somit die Vorgaben für Stückelung/Mehrfachverordnung auf die Abgabe von Arzneimitteln bezieht, gelten diese zwar für Arzneimittel, nicht aber für Medizinprodukte. Die verordnete Menge darf daher abgegeben werden.

In § 31 SGB V ist die Erstattung von Verbandstoffen wie folgt verankert:

31 SGB V

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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