Stückelung bei Medizinprodukt erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung über „Flaminal Hydro Enzym Alginogel 25 g 2x Menge ärztlich begründet!!!“ vor.
Dürfen wir dieses Produkt zulasten der Krankenkasse abgeben? Welche Menge dürfen wir abgeben?
Antwort:
Flaminal Hydro ist ein Medizinprodukt und wird zu den Verbandstoffen und Pflastern gezählt. Da sich der Rahmenvertrag und somit die Vorgaben für Stückelung/Mehrfachverordnung auf die Abgabe von Arzneimitteln bezieht, gelten diese zwar für Arzneimittel, nicht aber für Medizinprodukte. Die verordnete Menge darf daher abgegeben werden.
In § 31 SGB V ist die Erstattung von Verbandstoffen wie folgt verankert:
31 SGB V
„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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