Spiolto N2 auf Entlassrezept verordnet – dürfen wir die Packung abgeben?
Wir haben ein Entlassrezept über „Spiolto Respimat 2,5/2,5 µg 1 x 4 ml N2, PZN 13832699“ erhalten. Es handelt sich um eine N2-Packung, allerdings gibt es keine kleinere Packung.
Können wir das Rezept beliefern?
Antwort
Auf einem Entlassrezept stehen gemäß Anlage 8 des Rahmenvertrags folgende Packungsgrößen zur Auswahl:
Anlage 8 Rahmenvertrag
- Grundsätzlich ist die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung (meist N1) oder kleiner (d. h. auch ohne N-Bezeichnung) vorgesehen, diese darf aber nicht größer sein als die verordnete.
- Wenn der N1-Bereich nicht definiert ist, dann darf eine Packung des nächstgrößeren N-Bereichs abgegeben werden.
- Wenn ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dazu im Handel ist, dann ist keine Abgabe möglich.
Für Ersatzkassen wurde im entsprechenden AVV aber eine Ergänzung dazu vereinbart:
Arzneiversorgungsvertrag
Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungsgröße im Handel, so stellt die Abgabe der nächstgrößeren Packung keinen Retaxationsgrund dar. In der Apotheke muss dieser Abgabegrund aber auf der Verordnung vermerkt und das vertraglich vereinbarte Sonderkennzeichen (06460731) aufgetragen werden.
In Ihrem Fall müssen Sie also schauen, zulasten welcher Krankenkasse die N2-Packung verordnet wurde. Zulasten einer Regionalkasse könnten Sie das verordnete Präparat nur privat abrechnen oder ein neues, reguläres Rezept über die weiterbehandelnde Arztpraxis anfordern.
Wurde die Verordnung zulasten einer Ersatzkasse ausgestellt, können Sie das Präparat mit der oben genannten Dokumentation abgeben, da zwar ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dieser Größe im Handel ist.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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