Spasmolyt-Verordnung von Zahnarztpraxis
Ist es möglich, ein E-Rezept über Spasmolyt, ausgestellt von einer Zahnarztpraxis, zu beliefern?
Antwort
Zahn- sowie Tierärztinnen und -ärzte dürfen nur in ihrem Gebiet verordnen. Diese Beschränkung der Verschreibungsbefugnis auf den Zweig der Wissenschaft, für den die Ärztinnen und Ärzte ausgebildet wurden, ergibt sich bei den Zahnärztinnen und -ärzten aus der Berufsordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Die Verschreibungsbefugnis erstreckt sich hier demnach nur auf den Bereich der Zahnheilkunde und berechtigt folglich zur Verschreibung von Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika. Eine Verschreibung außerhalb des zahnärztlichen Bereiches bzw. von Präparaten, die nicht im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung nötig sind, ist nicht rechtmäßig:
Ein Arzneimittel, das von einer zur Verschreibung nicht befugten Person verordnet wurde, darf die Apotheke nicht abgeben, denn es handelt sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV.
Da es sich bei Spasmolyt um ein Arzneimittel „zur Behandlung der idiopathischen oder neurologischen Detrusor-Überaktivität mit den Symptomen Pollakisurie, imperativer Harndrang und Dranginkontinenz“ handelt, sind wir der Meinung, dass die Abgabe verweigert werden sollte.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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