Spasmolyt-Verordnung von Zahn­arzt­praxis

Ist es möglich, ein E-Rezept über Spasmolyt, ausgestellt von einer Zahnarztpraxis, zu beliefern?

Antwort

Zahn- sowie Tier­ärztinnen und -ärzte dürfen nur in ihrem Gebiet ver­ordnen. Diese Beschränkung der Verschreibungs­befugnis auf den Zweig der Wissen­schaft, für den die Ärztinnen und Ärzte ausge­bildet wurden, ergibt sich bei den Zahn­ärztinnen und -ärzten aus der Berufs­ordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Aus­übung der Zahn­heil­kunde. Die Verschreibungs­befugnis erstreckt sich hier demnach nur auf den Bereich der Zahn­heil­kunde und berechtigt folg­lich zur Ver­schreibung von Dental­pharma­zeutika, Analgetika, Anti­biotika, Sedativa und Rachen­therapeutika. Eine Verschreibung außer­halb des zahn­ärztlichen Bereiches bzw. von Präparaten, die nicht im Rahmen einer zahn­ärztlichen Behandlung nötig sind, ist nicht recht­mäßig:
Ein Arznei­mittel, das von einer zur Ver­schreibung nicht befugten Person verordnet wurde, darf die Apotheke nicht abgeben, denn es handelt sich um eine nicht gültige Ver­schreibung im Sinne der AMVV.

Da es sich bei Spasmolyt um ein Arznei­mittel „zur Behandlung der idio­pathischen oder neuro­logischen Detrusor-Über­aktivität mit den Symptomen Pollakisurie, imperativer Harn­drang und Drang­inkontinenz“ handelt, sind wir der Meinung, dass die Abgabe verweigert werden sollte.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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