Muss bei Korrektur einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung eine Sonder-PZN aufgedruckt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über „Tavor Expidet 1 mg N1 Schmelztabletten“ vor. Die N1-Größe ist nicht im Handel, es gibt nur eine N3. Nach telefonischer Rücksprache dürfen wir auch die N3-Packung abgeben. Reicht in diesem Fall eine Notiz auf dem Rezept, wie z. B. „N1 ist nicht im Handel, nach telefonischer Rücksprache N3 (50 Stück)“, oder sollten wir zusätzlich noch eine Sonder-PZN mit Faktor 5 oder 6 (dringender Fall) auf das Rezept drucken?
Antwort:
In dem von Ihnen beschriebenen Fall handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 Rahmenvertrag (verordnete Normgröße entspricht keiner im Handel befindlichen Packung). Daher kommt § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag zur Anwendung:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im Dispensierdatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben. […]
Da es sich in diesem Fall um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung handelt, reicht es aus, wenn Sie das Ergebnis der Rücksprache auf dem Rezept vermerken und dies mit Kürzel und ggf. Datum abzeichnen. Das Aufdrucken einer Sonder-PZN ist nicht erforderlich.
- DAP Merkblatt „Der neue Rahmenvertrag“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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