Sonderkennzeichen bei Ersatzverordnungen
Uns liegen zwei Verordnungen mit dem Hinweis auf eine Ersatzverordnung vor. Im DeutschenApothekenPortal habe ich hierzu die Sonder-PZN 06461067 gefunden, die allerdings in der Kasse nicht erkannt wird.
Wie behandle ich diese Verordnungen?
Antwort
Bei Ersatzverordnungen müssen die Kundinnen und Kunden keine Zuzahlung leisten. Normalerweise switcht die Zuzahlung auf null, wenn man die von Ihnen genannte Sonder-PZN angibt. Diese Sonder-PZN ist auch in Anhang 1 der Technischen Anlage 1 aufgeführt:
1.16.1 | 06461067 | Ersatzverordnung nach Arzneimittelruckrufen nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V | - | 0 | keiner (nur Steuerkennzeichen) |
Wir empfehlen Ihnen daher, Rücksprache mit Ihrem Softwareanbieter zu halten und nachzufragen, warum die PZN nicht erkannt wird.
(Die PZN der abgegebenen Packung muss natürlich auch angegeben werden.)
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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