Sonderkennzeichen bei Ersatzverordnungen

Uns liegen zwei Ver­ordnungen mit dem Hin­weis auf eine Ersatz­ver­ordnung vor. Im DeutschenApothekenPortal habe ich hierzu die Sonder-PZN 06461067 gefunden, die aller­dings in der Kasse nicht erkannt wird.

Wie behandle ich diese Verordnungen?

Antwort

Bei Ersatzverordnungen müssen die Kundinnen und Kunden keine Zuzahlung leisten. Normalerweise switcht die Zuzahlung auf null, wenn man die von Ihnen genannte Sonder-PZN angibt. Diese Sonder-PZN ist auch in Anhang 1 der Technischen Anlage 1 aufgeführt:

1.16.106461067Ersatz­ver­ordnung nach Arznei­mittel­ruck­rufen nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V-0keiner (nur Steuer­kenn­zeichen)

Wir empfehlen Ihnen daher, Rücksprache mit Ihrem Softwareanbieter zu halten und nachzufragen, warum die PZN nicht erkannt wird.

(Die PZN der abgegebenen Packung muss natürlich auch angegeben werden.)

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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