Was ist bei der Sonder-PZN für Entlassrezepte zu beachten?

Wir haben eine Frage zu der Sonder-PZN 06460731 bei Entlassverordnungen zulasten einer Ersatzkasse, wenn eine N1-Packung nicht im Handel ist. Ist die Reihenfolge beim Bedrucken wichtig und muss ein Faktor angegeben werden?

Antwort

Ist ein N1-Bereich definiert, eine N1-Packung aber nicht im Handel, so ist nach Anlage 8 des Rahmenvertrags keine Abgabe möglich. Für Ersatzkassen (TK, DAK-Gesundheit, BARMER, KKH, HEK und hkk) gibt es jedoch laut Ergänzungsvereinbarung zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag eine Ausnahme: Ist keine vertraglich abgabefähige Packung im Handel, darf die Apotheke ausnahmsweise die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben (z. B. N2). Dies wird als unbedeutender formaler Fehler gewertet, der nicht retaxiert werden darf.

Um diesen Sonderfall kenntlich zu machen, muss die Sonder-PZN 06460731 aufgedruckt und der Sachverhalt kurz auf dem Rezept vermerkt und abgezeichnet werden. Zu beachten ist, dass die Aufbringung der Sonder-PZN jeweils vor der PZN des betroffenen Arzneimittels im Format „Sonder-PZN – Faktor ‚1‘ – Taxe ‚0‘“ erfolgt. Die regionalen Arzneilieferverträge der Primärkassen sollten auf entsprechende Ausnahmeregelungen geprüft werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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