Muss bei Abgabe einer abweichenden Packungs­größe eine Sonder-PZN gedruckt werden?

Uns liegt eine Verordnung über eine Doppel­packung eines Antibiotika­saftes vor: „2 x 100 ml InfectoCillin PZN 04257888“. Rabatt­verträge liegen nicht vor. Diese Packungs­größe ist zurzeit vom Hersteller nicht lieferbar.

Müssen wir auch eine Sonder-PZN auf­drucken, wenn wir nun 2 x die Einzel­packung zu 100 ml mit PZN 04257799 abgeben?

Antwort

Ja, auch im Falle der Abgabe einer abweichenden Packungs­menge muss gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO und der Verein­barung zur Technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO eine Sonder-PZN gedruckt werden. Diese müssen Sie demnach auf dem Rezept angeben, eine Arzt­rück­sprache ist aber in diesem Fall nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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