Sind wir nach neuem Rahmenvertrag immer zur Importabgabe verpflichtet?

Wir haben ein Rezept über folgendes Originalpräparat erhalten:

„Xarelto 20 mg, FTA, 98 St. N3 (1-0-0) (PZN 08461433)“ wurde zulasten der BARMER (IK 107280004) verordnet.

Die EDV zeigt zu diesem Artikel günstige, lieferfähige Reimporte an. Teilweise sind sie relevant für das Einsparziel.

Darf hier nach neuem Rahmenvertrag nur ein Reimport abgegeben werden?

Antwort

Ihnen liegt eine Verordnung über das Original vor. Ein Rabattartikel ist nicht vorrangig abzugeben. Da es neben Original und den zugehörigen Importen keine weiteren Austauschmöglichkeiten gibt, bewegt man sich im importrelevanten Markt. Für den importrelevanten Markt gilt nun nach Rahmenvertrag folgende Abgaberangfolge:

Das verordnete Original ist der Preisanker. Sie dürfen alle Importe bis zu diesem Preisanker abgeben. Vorrangig sollten im Sinne des persönlichen Einsparziels (ersetzt die alte Importquote) natürlich wirtschaftliche Importe abgegeben werden.

Wenn Sie Ihr Einsparziel bei der BARMER bereits erreicht haben, sind Sie nicht dazu verpflichtet, darüber hinaus preisgünstige Importe abzugeben. Wenn Sie das Einsparziel noch nicht erreicht haben, können Sie selbst entscheiden, mit welchen Umsätzen Sie das Ziel erfüllen – Sie könnten sich hier also trotzdem gegen einen preisgünstigen Import entscheiden und ein Präparat bis zum Preisanker (= Original) abgeben. Dann müssten Sie das Einsparziel allerdings mit anderen Rezepten zulasten der BARMER erreichen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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