Sind Pharmazeutische Bedenken auch bei Hilfsmitteln möglich?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung über Augenpflaster vor, also ein Hilfsmittel. Bei den verordneten Pflastern wird der Kleber aber nicht vertragen. Nach telefonischer Rücksprache sollten wir andere Pflaster abgeben. Muss nun das Sonderkennzeichen für Pharmazeutische Bedenken auf das Rezept gedruckt werden? Eine Begründung haben wir schon notiert.
Antwort
Pharmazeutische Bedenken können nach § 14 Abs. 3 und 4 Rahmenvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 5 ApBetrO bei der Abgabe von Arzneimitteln angewendet werden, um z. B. den Austausch auf das Rabattarzneimittel zu verhindern. Da Pharmazeutische Bedenken im Rahmenvertrag verankert sind und dieser nur für Arzneimittel, nicht aber für Hilfsmittel gilt, können Pharmazeutische Bedenken bei Hilfsmitteln nach unserer Einschätzung nicht angewandt werden. Uns ist leider kein ähnliches Werkzeug bei Hilfsmitteln bekannt – vielleicht steht dazu mehr in dem für Sie geltenden Liefervertrag? Falls dem nicht so ist, sollten Sie vom Arzt ein neues Rezept über die Augenpflaster ausstellen lassen. So können Sie zudem sicherstellen, dass der Arzt zukünftig die Pflaster verordnet, die der Patient verträgt.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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