Sind OTC-Präparate bei Krebsdiagnose erstattungsfähig?

Für eine Kundin ist begleitend zu einer Chemo­therapie Folgendes auf einem Kassen­rezept verordnet:

  • Bepanthen Lösung 50 ml PZN 02180584
  • Tantum Verde Lösung PZN 10253073

Beides sind nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel und die EDV warnt.

Werden diese Arznei­mittel bei der vor­liegenden Indikation von der Kranken­kasse erstattet?

Antwort

Leider werden die beiden apotheken­pflichtigen Arznei­mittel für Erwachsene nicht von der GKV erstattet, auch nicht bei einer vor­liegenden Krebs­diagnose.

Laut § 4 Abs. 4 Arznei­mittel-Richt­linie regelt nicht nur die Anlage I das das Nähere zur Erstattung von OTC-Präparaten, sondern auch § 12.

4 Abs. 4 AM-RL

„Die Verordnung von apotheken­pflichtigen, nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln ist nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V ausnahms­weise zu­lässig, wenn die Arznei­mittel bei der Behandlung schwer­wiegender Erkrankungen als Therapie­standard gelten. Das Nähere regeln § 12 und die Anlage I.“

In § 12 Abs. 7 ist Folgendes zu lesen:

12 Abs. 7 AM-RL

„Nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel, die begleitend zu einer medika­mentösen Haupt­therapie mit zuge­lassenen, im Rahmen der vertrags­ärztlichen Versorgung verordnungs­fähigen Arznei­mitteln einge­setzt werden (Begleit­medikation), sind ver­ordnungs­fähig, wenn gemäß Fach­information des Haupt­arznei­mittels die Gabe einer ent­sprechenden Begleit­medikation voraus­gesetzt wird oder der Patient darauf hinzu­weisen ist, dass die Anwendung einer ent­sprechenden Begleit­medikation erforderlich ist.“

Sollte also in der Fach­information der Haupt­therapie eines der beiden Mittel als Begleit­medikation voraus­gesetzt werden, könnte der Arzt diese verordnen. Nach unserem Wissen trifft dies jedoch weder auf Bepanthen noch auf Tantum Verde zu.

Daher werden die beiden apotheken­pflichtigen Arznei­mittel für Erwachsene nicht von der GKV erstattet, auch nicht bei einer vorliegenden Krebs­diagnose.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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