Sind OTC-Präparate bei Krebsdiagnose erstattungsfähig?
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Für eine Kundin ist begleitend zu einer Chemotherapie Folgendes auf einem Kassenrezept verordnet:
- Bepanthen Lösung 50 ml PZN 02180584
- Tantum Verde Lösung PZN 10253073
Beides sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die EDV warnt.
Werden diese Arzneimittel bei der vorliegenden Indikation von der Krankenkasse erstattet?
Antwort
Leider werden die beiden apothekenpflichtigen Arzneimittel für Erwachsene nicht von der GKV erstattet, auch nicht bei einer vorliegenden Krebsdiagnose.
Laut § 4 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie regelt nicht nur die Anlage I das das Nähere zur Erstattung von OTC-Präparaten, sondern auch § 12.
4 Abs. 4 AM-RL
„Die Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Das Nähere regeln § 12 und die Anlage I.“
In § 12 Abs. 7 ist Folgendes zu lesen:
12 Abs. 7 AM-RL
„Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.“
Sollte also in der Fachinformation der Haupttherapie eines der beiden Mittel als Begleitmedikation vorausgesetzt werden, könnte der Arzt diese verordnen. Nach unserem Wissen trifft dies jedoch weder auf Bepanthen noch auf Tantum Verde zu.
Daher werden die beiden apothekenpflichtigen Arzneimittel für Erwachsene nicht von der GKV erstattet, auch nicht bei einer vorliegenden Krebsdiagnose.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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