Sind Opioid-Pflaster ein Fall für Pharmazeutische Bedenken?

Wir haben folgendes Rezept zulasten der AOK Hessen erhalten:

„Norspan 5 Remedix 12 Pflaster PZN 10226113“

Der Patient ist allerdings auf Buprenorphin 5 von Al eingestellt (gleiche Freisetzung, gleiches Applikationsintervall). Rabattverträge sind aber nur für Libra-Pharm, Glenmark und Aristo geschlossen.

Der Patient hat vorher schon einiges ausprobiert und ist mit den gewohnten Pflastern endlich gut eingestellt. Ist dies ein Fall für Pharmazeutische Bedenken?

Antwort

Wenn Sie die Medikationssicherheit eines Patienten gefährdet sehen, liegt es in Ihrem Ermessen, durch Anwendung Pharmazeutischer Bedenken einen Austausch zu verhindern. In diesem Fall können als Gründe eine problematische Darreichungsform, eine kritische Indikation und natürlich vor allem die Gefährdung der Compliance angeführt werden.

Wichtig ist aber dann, dass Sie trotzdem der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags folgen:
Pharmazeutische Bedenken gegen alle Rabattartikel ➔ Abgabe eines der vier preisgünstigsten Präparate. Das Präparat von AL fällt in die Gruppe der vier preisgünstigsten, daher können Sie es abgeben. Grundsätzlich sagt der Rahmenvertrag, dass dann bei der Auswahl aber auch nur die Präparate zu berücksichtigen sind, gegen die die Pharmazeutischen Bedenken nicht bestehen.

Natürlich müssen Sie die Pharmazeutischen Bedenken auf dem Rezept dokumentieren und konkretisieren. Dazu ist laut § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag die Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 8 (Sonstige/Pharmazeutische Bedenken ➔ Bedenken gegen das Rabattarzneimittel) anzugeben sowie eine handschriftliche Begründung aufzutragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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