Sind Homöopathika für Kinder erstattungsfähig?
Uns erreichte eine Verordnung über homöopathische Arzneimittel für ein Kind zulasten einer GKV.
Es handelt sich um Sulfur D12 Globuli und Calcium Carbonicum D12 Globuli.
Dürfen wir diese mit der GKV abrechnen? Apothekenpflichtige Arzneimittel zählen ja als Kassenleistung für Kinder – aber gilt dies auch, wenn es sich dabei um Homöopathika handelt?
Antwort
Grundsätzlich sind verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Homöopathika und Anthroposophika für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erstattungsfähig.
5 Arzneimittel-Richtlinie
„(1) Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophie und Homöopathie sind von der Versorgung nicht ausgeschlossen. Bei der Beurteilung ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind die §§ 8 bis 10 zu beachten.
[…]“
Gewisse gesetzliche Vorgaben schließen jedoch die Erstattungsfähigkeit bestimmter Produkte aus. So enthält die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse. Beispielsweise sind Homöopathika und Anthroposophika, die als Otologika eingesetzt werden, nach Anlage III Nr. 38 auch für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als unwirtschaftlich anzusehen und werden nicht von der GKV erstattet (z. B. Otovowen).
Die in Ihrem Fall verordneten Globuli Sulfur D12 und Calcium Carbonicum D12 können Sie jedoch für Kinder zulasten einer GKV abrechnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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