Sind Homöopathika für Kinder erstattungs­fähig?

Uns erreichte eine Verordnung über homöo­pathische Arznei­mittel für ein Kind zulasten einer GKV.
Es handelt sich um Sulfur D12 Globuli und Calcium Carbonicum D12 Globuli.

Dürfen wir diese mit der GKV abrechnen? Apothekenpflichtige Arznei­mittel zählen ja als Kassen­leistung für Kinder – aber gilt dies auch, wenn es sich dabei um Homöopathika handelt?

Antwort

Grund­sätzlich sind verschreibungs­pflichtige und nicht verschreibungs­pflichtige Homöopathika und Anthroposophika für Kinder unter 12 Jahren und Jugend­liche mit Entwicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr unter Beachtung des Wirtschaftlich­keits­gebotes erstattungs­fähig.

5 Arzneimittel-Richtlinie

„(1) Arznei­mittel der besonderen Therapie­richtungen der Anthroposophie und Homöo­pathie sind von der Versorgung nicht ausge­schlossen. Bei der Beurteilung ist der besonderen Wirkungs­weise dieser Arznei­mittel Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Verordnung von Arznei­mitteln der besonderen Therapie­richtungen sind die §§ 8 bis 10 zu beachten.
[…]“

Gewisse gesetzliche Vorgaben schließen jedoch die Erstattungs­fähigkeit bestimmter Produkte aus. So enthält die Anlage III der Arznei­mittel-Richtlinie Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse. Beispiels­weise sind Homöopathika und Anthroposophika, die als Otologika einge­setzt werden, nach Anlage III Nr. 38 auch für Kinder unter 12 Jahren und für Jugend­liche mit Entwicklungs­störungen bis zum voll­endeten 18. Lebens­jahr als un­wirtschaftlich anzu­sehen und werden nicht von der GKV erstattet (z. B. Otovowen).

Die in Ihrem Fall verordneten Globuli Sulfur D12 und Calcium Carbonicum D12 können Sie jedoch für Kinder zulasten einer GKV abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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