Sind HIV-Arzneimittel in der Schwangerschaft von der Zuzahlung befreit?

Eine Patientin hat uns ein Rezept über Prezista, Norvir und Truvada vorgelegt. Die Patientin ist schwanger und die verschreibende Praxis sagte ihr, sie sei dadurch von der Zuzahlung befreit.

Sind nicht normalerweise nur Medikamente zuzahlungsfrei, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnet werden?

Antwort

Für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden. So werden beispielsweise wehenhemmende Medikamente voll von der GKV übernommen, ebenso antithrombotische Mittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verabreicht werden müssen. Bei einer HIV-Infektion hängt die Mutter-Kind-Übertragung entscheidend von der Virusmenge im mütterlichen Blut ab, daher ist ein rechtzeitiger Beginn der Transmissionsprophylaxe eine wichtige Maßnahme, um eine Mutter-Kind-Übertragung zu vermeiden. Es ist demnach möglich, dass diese Medikation speziell notwendig ist, um das Kind zu schüzten, also im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und daher zuzahlungsbefreit ist.

Muss eine Frau dagegen wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (z. B. Grippe), fallen hierfür weiterhin Zuzahlungen an.

Verordnet der Arzt also im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder ein Hilfsmittel, werden die Kosten von der GKV übernommen und die Schwangere ist zuzahlungsbefreit. Der Arzt muss dies auf der Verordnung ankreuzen, jedoch nicht weiter kommentieren.
Maßgeblich ist der auf dem Rezept angegebene Zuzahlungsstatus: Ist das Befreiungskreuz gesetzt, zahlt die Patientin keine Zuzahlung. Fehlt das Kreuz, dann muss auch eine Schwangere eine Zuzahlung leisten. In der Apotheke darf das Kreuz auch nach Rücksprache mit der Praxis ergänzt werden. Die Ergänzung ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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