Ist eine harn­stoff­haltige Rezeptur für Erwachsene erstattungs­fähig?

Wir haben folgende Rezeptur zulasten der DAK für einen Erwachsenen vorgelegt bekommen:

NRF 11.75. Lipophile Harnstoff-Natriumchlorid-Creme
Harnstoff 25,0
Natriumchlorid 25,0
Gereinigtes Wasser 75,0
Wollwachsalkoholsalbe ad 250,0

Dürfen wir diese Rezeptur zulasten der GKV abrechnen oder müssen wir sie privat in Rechnung stellen?

Antwort

Rezepturen sind für Erwachsene erstattungs­fähig, wenn sie entweder einen verschreibungs­pflichtigen Bestand­teil auf­weisen oder unter die Aus­nahmen der Anlage I zur Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) fallen (OTC-Übersicht).

In der Anlage I AM-RL findet man unter Punkt 22 Harnstoff:

Anlage I AM-RL

„Harnstoff­haltige Dermatika mit einem Harn­stoff­gehalt von mindestens 5 % als Mono­präparate auch unter Ein­satz von keratolytischen und feucht­haltenden Bestand­teilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine thera­peutischen Alter­nativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“

Da die Ihnen vorliegende Rezeptur 10 % Harnstoff enthält, kann sie zulasten der Kasse abge­­geben werden. Natrium­chlorid wird der Rezeptur laut NRF als feuchtig­keits­bindende Substanz zuge­setzt. Es handelt sich hier also um ein 10%iges Harn­stoff-Mono­präparat mit Natrium­chlorid als feucht­haltenden Zusatz. Die Indikation müssen und können Sie nicht prüfen. Nur für den Fall, dass eine Diagnose auf dem Rezept ange­geben ist, muss diese auch zu den unter Punkt 22 AM-RL ange­gebenen Vor­gaben passen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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