Ist eine harnstoffhaltige Rezeptur für Erwachsene erstattungsfähig?
Wir haben folgende Rezeptur zulasten der DAK für einen Erwachsenen vorgelegt bekommen:
NRF 11.75. Lipophile Harnstoff-Natriumchlorid-Creme
Harnstoff 25,0
Natriumchlorid 25,0
Gereinigtes Wasser 75,0
Wollwachsalkoholsalbe ad 250,0
Dürfen wir diese Rezeptur zulasten der GKV abrechnen oder müssen wir sie privat in Rechnung stellen?
Antwort
Rezepturen sind für Erwachsene erstattungsfähig, wenn sie entweder einen verschreibungspflichtigen Bestandteil aufweisen oder unter die Ausnahmen der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fallen (OTC-Übersicht).
In der Anlage I AM-RL findet man unter Punkt 22 Harnstoff:
Anlage I AM-RL
„Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“
Da die Ihnen vorliegende Rezeptur 10 % Harnstoff enthält, kann sie zulasten der Kasse abgegeben werden. Natriumchlorid wird der Rezeptur laut NRF als feuchtigkeitsbindende Substanz zugesetzt. Es handelt sich hier also um ein 10%iges Harnstoff-Monopräparat mit Natriumchlorid als feuchthaltenden Zusatz. Die Indikation müssen und können Sie nicht prüfen. Nur für den Fall, dass eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist, muss diese auch zu den unter Punkt 22 AM-RL angegebenen Vorgaben passen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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