Sind handschriftliche Kreuze auf einem T-Rezept erlaubt?

Wir haben ein T-Rezept erhalten, auf dem die Kreuze in den Sicherheitsfeldern handschriftlich gesetzt sind. Der Stift ist, wenn wir das richtig einschätzen, derselbe wie der der Arztunterschrift, daher ergibt sich für uns kein Zweifel daran, dass der Arzt die Kreuze gesetzt hat.

Ist dies ausreichend, oder sollten die Kreuze extra abgezeichnet sein?

Antwort

Für handschriftlich gesetzte Kreuze auf einem T-Rezept sieht der Rahmenvertrag in § 6 eine ausdrückliche Regelung vor:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]

e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV auf papiergebundenen Verordnungsblättern
(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist.
(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung