Sind handschriftliche Kreuze auf einem T-Rezept erlaubt?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein T-Rezept erhalten, auf dem die Kreuze in den Sicherheitsfeldern handschriftlich gesetzt sind. Der Stift ist, wenn wir das richtig einschätzen, derselbe wie der der Arztunterschrift, daher ergibt sich für uns kein Zweifel daran, dass der Arzt die Kreuze gesetzt hat.
Ist dies ausreichend, oder sollten die Kreuze extra abgezeichnet sein?
Antwort
Für handschriftlich gesetzte Kreuze auf einem T-Rezept sieht der Rahmenvertrag in § 6 eine ausdrückliche Regelung vor:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]
e) Wenn bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV auf papiergebundenen Verordnungsblättern
(e1) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist.
(e2) die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“
Daher ist es kein Problem, ein T-Rezept mit handschriftlicher Kennzeichnung zulasten einer GKV abzurechnen.
- DAP Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf einem T-Rezept“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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