Sind handschriftlich gesetzte Aut-idem-Kreuze zulässig?

Wir haben eine Frage zu Aut-idem-Kreuzen auf Rezepten: Besteht Retaxationsgefahr, wenn ein handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz nicht extra vom Arzt abgezeichnet wurde?

Solche Rezepte werden uns immer wieder vorgelegt und jedes Mal sind wir unsicher.

Antwort

Für die Apotheken gibt es keine Prüfpflicht für die Echtheit des Aut-idem-Kreuzes. Das kann man § 6 Abs. 1g4 des aktuellen Rahmenvertrags entnehmen.

6 Zahlungs- und Lieferanspruch

„[…] Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Apotheke bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papier­gebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arznei­mittel abgibt.“

Die ärztliche Bestätigung durch Abzeichnen wird hier nicht explizit gefordert. Die regionalen Lieferverträge (Primärkassen) sind auf Zusatzregelungen zu prüfen.

Wenn das Rezept allerdings einen Verdacht auf Manipulation erregt bzw. Sie vermuten, dass beispielsweise der Patient das Kreuz gesetzt hat, sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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