Sind handschriftlich gesetzte Aut-idem-Kreuze zulässig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage zu Aut-idem-Kreuzen auf Rezepten: Besteht Retaxationsgefahr, wenn ein handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz nicht extra vom Arzt abgezeichnet wurde?
Solche Rezepte werden uns immer wieder vorgelegt und jedes Mal sind wir unsicher.
Antwort
Für die Apotheken gibt es keine Prüfpflicht für die Echtheit des Aut-idem-Kreuzes. Das kann man § 6 Abs. 1g4 des aktuellen Rahmenvertrags entnehmen.
6 Zahlungs- und Lieferanspruch
„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] die Apotheke bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Die ärztliche Bestätigung durch Abzeichnen wird hier nicht explizit gefordert. Die regionalen Lieferverträge (Primärkassen) sind auf Zusatzregelungen zu prüfen.
Wenn das Rezept allerdings einen Verdacht auf Manipulation erregt bzw. Sie vermuten, dass beispielsweise der Patient das Kreuz gesetzt hat, sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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