Sind Emla-Pflaster für ein Kind abrechnungsfähig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir erhielten heute ein Rezept über „Emla Pflaster N1 PZN 8864800“ für ein Kind. Wir sind unsicher, ob wir das Rezept zulasten der GKV abrechnen können. Können Sie helfen?
Antwort
Emla Pflaster sind als apothekenpflichtiges Arzneimittel im Handel. Eine Verordnungseinschränkung bzw. einen Verordnungsausschluss gibt es für diese Pflaster nicht. Daher sollte der Abrechnung aus unserer Sicht nichts entgegenstehen, wenn das Kind unter 12 Jahren alt ist (oder unter 18 mit Entwicklungsstörungen).
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung