Sind bei BtM auf SSB-Rezept besondere Formalien zu beachten?

Wir haben ein Sprech­­stunden­­bedarfs­­rezept über „Morphin Merck 10 mg 10 Ampullen N2“ vorliegen. Wir sind uns nicht sicher, wie ein BtM-Rezept für den Sprech­­stunden­­bedarf aussehen muss.

Wo genau muss der Vermerk „Praxis­­bedarf“ stehen und gibt es sonst noch etwas zu beachten? Müssen wir in diesem Fall den Bedarf laut § 2 Abs. 2 BtMVV über­­prüfen?

Antwort

Ein BtM-Rezept für den Sprech­stunden­bedarf (SSB) wird analog einem normalen SSB-Rezept ausge­stellt, nur wird das BtM-Formular verwendet. Der Begriff „Praxis­bedarf“ kann in das Personalien­feld gedruckt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 BtMVV kann der Arzt bis zur Menge seines durch­schnittlichen Zweiwochen­bedarfs verordnen.

2 Abs. 2 BtMVV

„Für seinen Praxis­bedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungs­mittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durch­schnittlichen Zwei­wochen­bedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungs­einheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungs­mittel den Monats­bedarf des Arztes nicht über­schreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durch­schnittlichen Monats­bedarfs verschreiben. Die Vorrats­haltung soll für Diamorphin den durch­schnittlichen Zwei­monats­bedarf des Arztes nicht über­schreiten.“

Da man allerdings in der Apotheke den Zweiwochen­bedarf des Arztes in der Regel nicht kennt, kann man diesen auch nicht überprüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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