Sind bei BtM auf SSB-Rezept besondere Formalien zu beachten?
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Wir haben ein Sprechstundenbedarfsrezept über „Morphin Merck 10 mg 10 Ampullen N2“ vorliegen. Wir sind uns nicht sicher, wie ein BtM-Rezept für den Sprechstundenbedarf aussehen muss.
Wo genau muss der Vermerk „Praxisbedarf“ stehen und gibt es sonst noch etwas zu beachten? Müssen wir in diesem Fall den Bedarf laut § 2 Abs. 2 BtMVV überprüfen?
Antwort
Ein BtM-Rezept für den Sprechstundenbedarf (SSB) wird analog einem normalen SSB-Rezept ausgestellt, nur wird das BtM-Formular verwendet. Der Begriff „Praxisbedarf“ kann in das Personalienfeld gedruckt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 BtMVV kann der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs verordnen.
2 Abs. 2 BtMVV
„Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.“
Da man allerdings in der Apotheke den Zweiwochenbedarf des Arztes in der Regel nicht kennt, kann man diesen auch nicht überprüfen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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