Darf ein Säuglingsrezept ohne Versichertennummer beliefert werden?
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Wir haben häufiger das Problem, dass bei Säuglingsrezepten noch keine Versichertennummer eingetragen ist. Wie ist die Situation bei der Abrechnung? Können wir solche Rezepte beliefern oder müssen wir jeweils ein Privatrezept daraus machen?
Antwort
Bei Neugeborenen, für die noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte vorliegt, kann das Ersatzverfahren angewandt werden. Auf der Verordnung ist der Name und das Geburtsdatum des Kindes sowie der Kassenname der GKV, bei der es versichert ist oder sein wird, anzugeben. Ein Anruf bei der Kasse, ob das Kind bereits aktenkundig ist, ist empfehlenswert. Ist dies der Fall, kann die Apotheke die Versichertennummer ergänzen. Eine fehlende Versichertennummer führt jedoch nach Rahmenvertrag nicht zur Zurückweisung der Verordnung.
6 Rahmenvertrag
Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch bei unbedeutenden Formfehlern nicht, wenn: […] über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGBV sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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