Roactemra: Ist die Abgabe von Fertigspritzen statt Pen erlaubt?
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Uns liegt ein Rezept der AOK Hessen über „Roactemra 162 mg Pen N3 12 St. PZN 10056740“ vor.
Roactemra Pens sind aktuell nicht lieferbar. Laut Rücksprache mit der verordnenden Klinik ist die Versorgung der Patientin mit Roactemra Fertigspritzen in Ordnung, diese hatte die Patientin auch schon vor den Pens erhalten, sodass sie mit dem Umgang vertraut ist.
Ist es möglich, dieses Rezept mit einer 4er-Packung Fertigspritzen, wie in der telefonischen Rücksprache erfolgt, zu beliefern oder ist hier für die Abrechnung eine neue Verordnung notwendig?
Antwort
Grundsätzlich sind bei Roactemra Pens und Fertigspritzen nicht gegeneinander austauschbar, da es sich hier um unterschiedliche Darreichungsformen handelt, die auch nicht gemäß Anlage VII der AM-RL als austauschbar definiert sind.
Sie dürfen bei der Belieferung einer Verordnung generell auch immer auf eine kleinere Packung ausweichen, sofern dafür ein Anlass gegeben ist. Gemäß aktuell geltender Sars-CoV-2-AMVersVO dürften Sie sogar mit 3 Packungen á 4 Fertigspritzen stückeln, wenn der Arzt die Menge von 12 Stück wünscht und die große Packung nicht lieferbar sein sollte.
Grundsätzlich dürfen Sie nach Rücksprache mit dem Arzt gemäß Rahmenvertrag auch eine Darreichungsform korrigieren bzw. ergänzen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese erkennbar falsch ist, beispielsweise, wenn für Roactemra Tropfen als Darreichungsform angegeben sind. In Ihrem Fall sollten Sie ein neues Rezept anfordern. Es handelt sich um ein teures Arzneimittel und dem Abrechnungszentrum muss kein Anlass für eine Retaxierung geboten werden.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe “Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019”
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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