Rezepturen auf Entlassrezept

Wir stellen uns die Frage, wie wir mit Rezeptur­verordnungen auf Entlass­rezept umgehen müssen.

Dürfen wir die verordnete Menge abgeben, z. B. 50 g einer Salbe, oder müssen wir auch hier eine Mengen­angabe beachten wie bei Fertig­arznei­mitteln?

Antwort

Bei Rezeptur­verordnungen auf Entlass­rezept muss zuerst zwischen einer Ersatz- und einer Primär­kasse unter­schieden werden.
Bei Ersatz­kassen ist laut § 6 Abs. 1 vdek-Arznei­ver­sorgungs­vertrag die ver­ordnete Menge maßgeblich. Die Rezeptur kann also in jeder ver­ordneten Menge herge­stellt und abge­geben werden.
Für Primär­kassen gilt Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmen­vertrag, falls keine anders­lautende Regel in den einzelnen Liefer­ver­trägen fest­ge­legt wurde.

Rezepturen dürfen grund­sätz­lich nur für eine Reich­dauer von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, muss die Menge auf eine Reich­dauer von 7 Tagen gekürzt werden. Eine Arztrück­sprache ist für die Kürzung nicht not­wendig, die Kürzung muss aber auf der Ver­ordnung doku­mentiert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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