Rezepturen auf Entlassrezept
Wir stellen uns die Frage, wie wir mit Rezepturverordnungen auf Entlassrezept umgehen müssen.
Dürfen wir die verordnete Menge abgeben, z. B. 50 g einer Salbe, oder müssen wir auch hier eine Mengenangabe beachten wie bei Fertigarzneimitteln?
Antwort
Bei Rezepturverordnungen auf Entlassrezept muss zuerst zwischen einer Ersatz- und einer Primärkasse unterschieden werden.
Bei Ersatzkassen ist laut § 6 Abs. 1 vdek-Arzneiversorgungsvertrag die verordnete Menge maßgeblich. Die Rezeptur kann also in jeder verordneten Menge hergestellt und abgegeben werden.
Für Primärkassen gilt Anlage 8 § 4 Abs. 5 Rahmenvertrag, falls keine anderslautende Regel in den einzelnen Lieferverträgen festgelegt wurde.
Rezepturen dürfen grundsätzlich nur für eine Reichdauer von bis zu 7 Tagen verordnet werden. Ist erkennbar darüber hinaus verordnet worden, muss die Menge auf eine Reichdauer von 7 Tagen gekürzt werden. Eine Arztrücksprache ist für die Kürzung nicht notwendig, die Kürzung muss aber auf der Verordnung dokumentiert werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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