Kann eine Rezeptur abgerechnet werden, wenn ein Kosmetikum als Grundlage verwendet wird?

Wir haben folgende Rezeptur erhalten, die auf einem Kassenrezept verordnet wurde: „Erythromycin 4 % in Hans Karrer Hydrocreme ad 75,0 g 1–0–1“.

Bei der Hans Karrer Hydrocreme handelt es sich um ein Kosmetikum. Ist diese Rezeptur erstattungsfähig bzw. was gibt es zu beachten?

Antwort

Ein Kosmetikum kann als Grundlage verwendet werden, solange es geprüft ist und ein Analysenzertifikat gemäß §§ 6 und 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat, denn gemäß ApBetrO dürfen Ausgangsstoffe nur in pharmazeutischer Qualität verwendet werden. In Kombination mit einem verschreibungspflichtigen Arzneistoff ist diese Grundlage auch erstattungsfähig. Die Hersteller können diese Prüfzertifikate oft bereitstellen und sie sind teilweise auch online verfügbar.

Das Prüfzertifikat wird in der Apotheke auf Gültigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit geprüft, wobei folgende Angaben enthalten sein müssen:

  • Bezeichnung des Ausgangsstoffes
  • Angewandte Prüfvorschriften und Ergebnisse
  • Datum der Prüfung
  • Chargenbezeichnung oder Herstellungsdatum
  • Angabe von Verfallsdatum und Lagerbedingungen
  • Prüfzertifikat, das von einer sachkundigen Person unterschrieben worden sein muss

Verfügt ein Ausgangsstoff über all diese Kriterien, so genügt in der Apotheke der Nachweis der Identität. Ein Kosmetikum kann also als Grundlage verwendet werden, solange es geprüft ist und ein Analysenzertifikat gemäß §§ 6 und 11 der ApBetrO vorliegt.

Kann das für die Plausibilitätsprüfung erforderliche Prüfzertifikat vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, sollte es bei der Erstattung in Kombination mit einem verschreibungspflichtigen Wirkstoff keine Probleme geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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