Darf auf einem Rezept eine Rezeptur und ein Fertigarzneimittel stehen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept vorliegen, auf dem eine Rezeptur und ein Fertigarzneimittel zusammen verordnet wurden.
Wir fragen uns jetzt, ob wir das Rezept so abrechnen können.
Antwort
Es gibt keine direkte Vorschrift, dass eine Rezeptur und ein Fertigarzneimittel nicht zusammen auf einem Rezept stehen dürfen.
Da die Bedruckung der Rezeptur jedoch bereits drei Taxzeilen einnimmt (PZN der Gesamtrezeptur plus zwei Zeilen 40-stelliger Hash-Code), ist kein Platz, ein weiteres Arzneimittel zu taxieren. Daher sollen Rezepturen, seitdem sie mit dem Hash-Code abgerechnet werden, immer nur allein auf einem Verordnungsblatt rezeptiert werden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt dazu:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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