Ist eine Rezeptur ohne verschreibungspflichtige Bestandteile zulasten der GKV abrechenbar?

Uns liegt ein Rezeptur-Rezept mit aus­schließlich nicht verschreibungs­pflichtigen Bestand­teilen (Dexpanthenol in Ungt. emuls. anh.) für einen Erwachsenen vor. Indikation und Gebrauchs­anweisung sind ange­geben.

Können wir diese zulasten der GKV abrechnen?

Antwort

Für Erwachsene werden die Kosten einer Rezeptur nur dann von der Kranken­­kasse über­­nommen, wenn diese verschreibungs­­pflichtige Bestand­teile enthält oder unter die Bedingungen der OTC-Erstattung der Anlage I zur Arznei­mittel-Richt­­linie fällt. Da diese Rezeptur keinen verschreibungs­­pflichtigen Bestand­­teil enthält und auch keinem Punkt der OTC-Aus­nahme­liste (Anlage I zur Arznei­­mittel-Richt­­linie) zuge­­ordnet werden kann, muss der Patient diese Salbe privat zahlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung