Rezeptur mit nicht­ver­schreibungs­pflichtigem Wirk­stoff zulasten der GKV ab­rechen­bar?

Immer wieder bekommen wir Ver­ordnungen mit folgen­der Rezeptur im Rahmen einer Chemo­therapie vor­ge­legt:

0,1 % Lidocain in Glandomed Mund­spül­lösung.

Ist diese Rezeptur zulasten der GKV abrechnungs­fähig? Lokalanästhetika sind nicht in Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie gelistet und somit ist die Rezeptur unserer Auf­fassung nach von der Ver­sicherten selbst zu bezahlen. In der Arzt­praxis erhielt die Patientin nun mehr­mals den Hinweis, dass die Rezeptur erstattungs­fähig sei.

Antwort

Sie haben schon ganz richtig in der Anlage I der AM-RL geschaut. Unter 5. finden Sie in der Liste über zuge­lassene Aus­nahmen zum gesetz­lichen Ver­ordnungs­aus­schluss:

Anlage I AM-RL

„Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbst­behandlung schwer­wiegender generali­sierter blasen­bildender Haut­erkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“

Es gilt die erweiterte Prüf­pflicht: Wurde eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, so muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob diese zu den verordnungs­fähigen Aus­nahmen gehört. Ist keine Diagnose ange­geben, entfällt die Prüf­pflicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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