Rezeptur mit nichtverschreibungspflichtigem Wirkstoff zulasten der GKV abrechenbar?
Immer wieder bekommen wir Verordnungen mit folgender Rezeptur im Rahmen einer Chemotherapie vorgelegt:
0,1 % Lidocain in Glandomed Mundspüllösung.
Ist diese Rezeptur zulasten der GKV abrechnungsfähig? Lokalanästhetika sind nicht in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie gelistet und somit ist die Rezeptur unserer Auffassung nach von der Versicherten selbst zu bezahlen. In der Arztpraxis erhielt die Patientin nun mehrmals den Hinweis, dass die Rezeptur erstattungsfähig sei.
Antwort
Sie haben schon ganz richtig in der Anlage I der AM-RL geschaut. Unter 5. finden Sie in der Liste über zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss:
Anlage I AM-RL
„Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).“
Es gilt die erweiterte Prüfpflicht: Wurde eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, so muss die Apotheke anhand der Anlage I prüfen, ob diese zu den verordnungsfähigen Ausnahmen gehört. Ist keine Diagnose angegeben, entfällt die Prüfpflicht.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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