Rezeptur für ein Pferd – rezept- und doku­men­tations­pflichtig?

Uns wurde eine tier­ärztliche Ver­ordnung über eine Rezeptur einer Salbe für ein Pferd vor­­ge­legt. Keiner der Inhalts­­stoffe ist ver­­schreibungs­­pflichtig.

Die Tier­halterin fragte, ob sie diese Rezeptur künftig auch ohne ent­sprechende Ver­ordnung bei uns beziehen dürfe. Wir haben dies verneint, sind uns aber nicht sicher, ob das so stimmt.

Außer­dem haben wir uns gefragt, ob wir zur Doku­mentation ange­halten sind, obwohl keine ver­schrei­bungs­pflichtigen Sub­stanzen in der Rezeptur ver­wendet wurden.

Antwort

Sie haben genau richtig gehandelt: Rezepturen, die für Tiere ange­fertigt werden, unter­liegen immer der Rezept­pflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ver­schreibungs­pflichtige Substanzen ent­halten oder nicht.

Grund für die Rezept­pflicht ist ihre fehlende Zu­lassung. Zur Doku­mentation sind Sie in diesen Fällen ver­pflichtet, da Rezepturen gemäß Art. 88 Abs. 2 EU-Tier­arznei­mittel­ver­ordnung (VO (EU) 2019/6) auch der Doku­mentations­pflicht aus Art. 103 Abs. 3 VO (EU) 2019/6 unter­liegen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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