Können Rezepte über AV-Arzneimittel ohne Rezeptänderung beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir fragen uns immer wieder, ob man Rezepte über AV-Arzneimittel, wenn eine Aut-idem-Alternative lieferbar ist, als eindeutig verordnet ansehen und beliefern darf.
Ist das korrekt oder braucht man auf jeden Fall ein neues Rezept?
Antwort
Solange der AV-Artikel gelistet und ein Austausch nach Rahmenvertrag möglich ist, ist die Verordnung als eindeutig einzustufen. Sie folgen dann ausgehend vom verordneten Mittel der Abgaberangfolge. Eine Rezeptänderung ist in diesem Fall nicht notwendig. Falls das Arzneimittel nicht mehr gelistet ist, liegt eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung vor, die durch den Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt geändert werden darf.
Beachten Sie bitte auch, dass offiziell gelistete Nachfolger nicht immer aut-idem-konform zum ursprünglichen Arzneimittel sind – daher ist hier nicht immer ein Austausch möglich!
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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