Wie sind Rezepte für Neugeborene ohne Versichertennummer zu behandeln?

Es kommt gelegentlich vor, dass auf einem Rezept für Neugeborene die Versichertennummer fehlt bzw. noch gar nicht vorhanden ist. Wie ist mit solchen Rezepten umzugehen, müssen wir diese als Privatrezepte behandeln? Muss die Versichertennummer zwangsläufig angegeben sein?

Antwort

Bei Neugeborenen, für die noch keine eigene elektronische Gesundheitskarte vorliegt, kann das Ersatzverfahren angewandt werden. Dazu ist auf der Verordnung der Name und das Geburtsdatum des Kindes sowie der Name der Kasse, bei der es versichert ist oder wird, anzugeben. Dazu empfiehlt es sich, bei der Krankenkasse anzurufen – so kann man in Erfahrung bringen, ob das Kind bereits angemeldet ist.

Ist dies der Fall, kann die Apotheke auch direkt die Versichertennummer erfragen und auf dem Rezept ergänzen. Eine fehlende Versichertennummer führt jedoch nach Rahmenvertrag nicht zur Zurückweisung der Verordnung, es sei denn, einzelne Arzneilieferverträge enthalten solch eine Regelung – dies sollte vorab geprüft werden.

Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch auch bei unbedeutenden Formfehlern nicht. Dazu heißt es in § 6 Abs. 1b Rahmenvertrag:

6 Abs. 1b Rahmenvertrag

[…] Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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